ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
 
 
1. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Käufer mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Geschäftsbedingungen des Käufers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Die Vertragspartner werden etwa getroffene mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.


2. Preisstellung

Unsere Preise verstehen sich ab Warstein-Belecke freibleibend und unverbindlich bis zur Bestätigung des erteilten Auftrages in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.


3. Zahlung

Falls nicht anders im Rechnungstext vermerkt, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar mit 2% Skonto, innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, unabhängig vom Recht der Mängelrüge. Schecks werden von uns grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen. Bei Überweisung in Schecks gilt der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes als Zahlungseingangstag. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte die Kosten und Verzugszinsen berechnet, die mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen.


4. Lieferung

Angegebene Liefertermine sind grundsätzlich nicht verbindlich, sind als annähernd zu betrachten. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Zum Liefertermin versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag, außer wir haben die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten und der Käufer hat uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt. Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10% erlaubt. Für die angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, so haben wir das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Käufer Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.


5. Haftung

Soweit sich nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftiger weise vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung wegen der Lieferung mangelhafter Ware oder Falschlieferung ist der Höhe nach auf den Kaufpreis der beanstandeten Ware beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.


6. Sicherheiten

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf, bzw. bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

     7. Reklamationen, Gewährleistung

Reklamationen betreffend äußerlich erkennbare Fehler sind vom Käufer unverzüglich spätestens innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Mängel kostenfrei abzustellen oder gegen Zurücknahme der Ware kostenlos Ersatz zu liefern. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.


8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch, wenn die Waren ganz oder teilweise verarbeitet worden sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung Bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 30 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


9. Datenverarbeitung

Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Käufers, soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist als Erfüllungsort Warstein-Belecke vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Warstein. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen.



Gültig ab Januar 2005